PREUSSISCHE GEBÜHRENORDNUNG FÜR APPROBIERTE ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE vom 1. September 1924 Unter Berücksichtigung der Bekm. d. MfV. vom 31. Mai 1927, betr. die Abänderung der Sätze des Tarifs IV, und der Verordnung des MfV. vom 3. März 1932 ALBERT NAÜCK & CO. BERLIN Veröffentlicht unter Zulassung C B 15 B der Nachrichtenkontrolle der Militärregierung. Genehm.-Nr. 1776. Verlag Albert Nauck & Co., Berlin-Tiergarten NW 21, Alt-Moabit 105. Mai 1946. Druck: Deutsche Zentraldruckerei, Berlin SW 11. 4 uf Grund des §80 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs- Gesetzbl. 1883 S. 177 ff.) setze ich unter Aufhebung der Bekanntmachung, be- treffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahn- ärzte, vom 25. Februar 1924 in der Fassung vom 25. April 1924 folgendes fest: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN i Den in Deutschland approbierten Ärzten und Zahnärzten (§29 Absatz l GO.) stehen für berufsmäßige Leistungen, die sie in Preußen ausüben, mangels einer Vereinbarung Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestim- mungen zu. 2 Die Mindestsätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweislich Un- bemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner Anwendung, wenn die Zahlung aus Reichs- oder Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, oder einer Krankenkasse (§225RVO.), knappschaft- lichen Krankenkasse (§495RVO-), Ersatzkasse (§503RYO.), aus den Mitteln der Träger der Unfallversicherung (III. Buch RVO.), der Invaliden- und Hinter- bliebenenversicherung (IV. Buch RVO.) oder der Augestelltenversicherung (Gesetz vom 20. Dezember 1911 — Reichs-Gesetzbl. S. 989 —)', oder von einer Gemeinde auf Grund des § 942 RVO. zu leisten ist, soweit nicht besondere Schwierigkeiten der ärztlichen Leistung oder das Mehr des Zeitaufwandes einen höheren Satz rechtfertigen. Die vorstehende Bestimmung über die An- wendung der Mindestsätze bei Krankenkassen gilt nur, wenn sich die bei einer Krankenkasse Versicherten bei der Inanspruchnahme eines Arztes (Zahn- arztes) durch eine Kassenbescheinigung ausweisen. In dringenden Fällen sind von den gegen Krankheit nach der RVO. Ver- sicherten nur die Mindestsätze zu entrichten, und zwar auch dann, wenn die Kassenbescheinigung (Absatz 1) nicht beigebracht wird. Für die Behandlung der gegen Krankheit nach der RVO. Versicherten durch Zahnärzte ist Abschnitt IV maßgebend. 3 Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung, der Vermögenslage der Zah- lungspflichtigen, den örtlichen Verhältnissen usw., zu bemessen. 4 Die Gebührensätze sind in Goldmark* festgesetzt. Bei Bezahlung mit Papiermark erfolgt die Umrechnung nach dem für den Zahltag amtlich bekanntgegebenen Goldumrechnungssatz für die Reichssteuern. 3 Eine Gebühr kann nur für solche Verrichtungen in Ansatz gebracht werden, die eine selbständige Leistung1) darsteilen. *) Umfassendere Eingriffe. Auf das gefällige Schreiben vom 26. März 1924 teile ich mit, daß jede in der Gebührenordnung für Aerzle und Zahnärzte auf geführte Verrichtung keines- falls stets im Rahmen eines umfassenderen Eingriffes eine selbständige Leistung im Sinne des §5 sein muß. Ob die Beendigung der Fehlgeburt nach 76 b neben der Entfernung der Gebärmutter und der Darmresektion besonders zu berech- nen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Finden tatsächlich zwei zeitlich getrennte Eingriffe statt, so sind beide Sätze in Anwendung zu bringen, stellte sich dagegen schon im Verlaufe des ersten Eingriffes heraus, daß er nur durch Vornahme des zweiten abgeschlossen werden kann, und wird dieser so- fort angeschlossen, so liegt nur eine Leistung vor. In gleichem Sinne sind äie übrigen Fragen zu beantworten: werden die Gebärmutter und Teile des Darms in einer Operation entfernt, so kann nur die Gebühr nach 57 beansprucht werden. Selbstverständlich wird meistens ein solcher über den gewöhnlichen Umfang hinausgehender Eingriff nach §2 eine den Mindestsatz überschreitende Gebühr nach 57 rechtfertigen. Ziffern 7 und 22 sind der Natur der Leistungen nach stets zu berechnen. Trotzdem Ziffer 7 nicht im §9 aufgeführt ist, kommt für diese Gebühr selbstverständlich auch der Abzug eines Drittels nicht in Frage, da es sich um Bezahlung der Leistungen einer zweiten Person handelt. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 23. 4. 1924. „Deutsche Kranken- kasse“ 1924, Spalte 507.) 6 Die Gebühr für eine allgemeine Verrichtung (II A) gilt die gewöhnliche Untersuchung (auch die qualitative Harnuntersuchung auf Zucker und Eiweiß) und die Verordnung mit ab. Als „gewöhnliche“ sind nicht anzusehen Untersuchungen, für die in II B und III B besondere Gebühren angesetzt sind. Jetzt RM und Rpf. 7 Die Gebühr für eine besondere Verrichtung (II B und III B) gilt die bei der Verrichtung notwendige gewöhnliche Untersuchung, Beratung und Ver- ordnung (unselbständige Leistung) mit ab. Auch die Untersuchungen zu Ziffer 19, 64, 91a und 113 a werden als unselbständige Leistung (§5) durch die Gebühr für solche besonderen Ver- richtungen abgegolten, für die sie die notwendige Voraussetzung sind; die ausnahmsweise Anrechnung dieser Untersuchungsgebühren neben der Ver- richtungsgebühr in besonders gearteten Fällen muß begründet werden. 18 Bei Verrichtung1) zu II B2), die im Verlaufe derselben Krankheit3) wieder- holt werden, verringert sich die Gebühr bei der vierten4) und den folgenden Verrichtungen um ein Drittel.5) b Nicht die gleiche Gebühr, sondern die gleiche Verrichtung entscheidet. Es würde hiernach für die Kürzung der Gebühren belanglos sein, wenn z. B. der Verband einer Wunde größer oder kleiner wird; entscheidend für die An- wendung des §8 ist, daß die VerrichfHingen (zu IIB) im Verlaufe derselben Krankheit wiederholt werden. Im übrigen muß sich die Gebührenordnung nach dem Tatbestand richten. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 12. November 1927 — I. M. IV 3054/27.) 2) Nicht anwendbar bei Positionen 21 d, 32 f, 32 g, 33 f, 55 c 2. Durch die ausdrückliche Hinzufügung des Wortes „jedesmal“ bei der Ziffer IIB 21 d der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte oom 1. September 1924 ist beabsiditigt, die Anwendung des §8 der allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung über die Verringerungen auszuschallen. Es ist bei diesen Positionen also „jedesmal“ die unverkürzte Gebühr in Ansatz zu bringen. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 24. 1. 1927.) 3) Nicht auf das Behaudlungs- (oder Kalender-) Vierteljahr beschränkt. Die Bestimmung des §8 der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 1. September 1924, die in der Hauptsache bei den technisch- mechanischen Leistungen (Massage, Elektrisieren, Einspritzung usw.) in Be- tracht kommt, hat ihren Grund in der Erwägung, daß diese Leistungen im Laufe der Krankheit infolge der Gewöhnung an den Kranken usw. sich ein- facher gestalten.- Entscheidend für die Anwendung des §8 ist, daß die Ver- richtungen (zu II B) im Verlaufe derselben Krankheit wiederholt werden. Demnach bleibt bei einer solchen Leistung im Verlaufe derselben Krankheit die Verringerung der Gebühr von der vierten Verrichtung an um ein Drittel auch dann bestehen, wenn sich die Krankheitsdauer über ein weiteres Vierteljahr ausdehnen sollte. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 7. 10. 1926 — I. M. IV 2887.) 4) Kürzung bei gleichzeitiger Wiederholung mehrerer Leistungen. Die Bestimmung des §8 a. a. O. beabsichtigt, die Gebühren bei einer vierten Wiederholung einer Verrichtung zu II B, die im Verlaufe derselben Krankheit vorgenommen wird, auch dann um ein Drittel zu kürzen, wenn es sich um mehrere im zeitlichen Zusammenhang stehende Verrichtungen im Sinne des §9 Abs. 1 handelt. Es werden also in einem Falle bei der vierten Wiederholung die Gebühren sowohl für die höchstbewertete Verrichtung als auch für die übrigen Verrichtungen um je ein Drittel gekürzt. Der Absatz 2 des §9 sieht nur vor, daß bei der vierten und niederen Wiederholung nicht etwa die nach §8 gekürzten Gebühren um ein weiteres Drittel nach §9 Abs. 1 gekürzt werden. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 5. 6. 1924 — „Landkrankenkasse“ 1924, Spalte 388.) 5) Nicht erforderlich, daß die vorhergehenden Leistungen voll berechnet wurden. Demnach bleibt bei einer solchen Leistung im Verlauf derselben Krankheit die Verringerung der Gebühr von der vierten Verrichtung an um ein Drittel auch dann bestehen, wenn sie zuvor bereits nach §9 der Gebührenordnung ein- getreten war. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 16.2.1927 — „Krankenversiche- rung“ 1927, Spalte 133.) 9 Werden mehrere (mehr als eine) durch einen Krankheitsfall bedingte selbständige, besondere Verrichtungen der Abteilungen II B oder II1B in zeit- lichem Zusammenhänge vorgenommen, so werden die Gebühren für die höchstbewertete Verrichtung voll (bei Zahlungspflichtigen nach § 2 in den Mindestsätzen), für die übrigen Verrichtungen nur zur Höhe von zwei Drit- teln berechnet.1) 2) Haben mehr als eine Verrichtung den gleichen Höchstsatz (bei § 2 in den Mindestsätzen), so wird nur die zuerst ausgeführte voll in Ansatz gebracht, alle übrigen mit zwei Dritteln der Sätze. Von den vor- stehend genannten Verrichtungen sind ausgenommen die unter 11B 22a. b, d und e, 65, 76a und HIB 7a, b und d. die immer voll zu bewerten und für die Zählung der Verrichtungen nicht in Betracht zu ziehen sind. Eine Gebühr, die nach §8 verringert wird, erfährt nach Absatz t keine weitere Kürzung. Bei der Kürzung der Gebührensätze nach §§ 8 und 9 wird auf volle fünf Goldpfennige nach oben abgerundet. *) Kürzung schon bei der ersten Sitzung zulässig. Die Gebühr für Verbände, die gleichzeitig an vier verschiedenen Körper- stellen, jedodi bedingt durch einen Krankheitsfall, erforderlich sind, und bei ferneren Beratungen wiederholt werden müssen, ist unter Zugrundelegung des § 9 der Gebührenordnung zu berechnen. Danach sind, und zwar sogleich in der ersten Sitzimg und auch in den folgenden Sitzungen, die Gebühren für den höchstbewerteten Verband voll, für jeden der anderen Verbände aber nur zu zwei Dritteln zu berechnen. Die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften des § 8 kommt nach § 9 Abs. 2 a. a. O. nicht in Betracht. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 3. März 1923.) 4) Auch bei Positionen 21 d, 32 f, 32 g, 33 f, 55 e 2 anzuwenden. 1. Hinsichtlich der Anwendung des §9 der allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für approbierte Arzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 oermeise ich auf die Anmerkung 109 in dem Buche „Gebührenwesen der Aerzte und Zahnärzte“ von Dietrich-Schopohl, die sinngemäß auch für die Tarif stelle II B 21 d gilt. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 10. Juni 1929.) 2. Die Anmerkung 109 in „Gdbührenwesen der Aerzte und Zahnärzte“ von Dietrich-Schopohl lautet: Durch die Hinzufügung des Wortes „jedesmal“ soll die Anwendung des §8 der allgemeinen Bestimmungen ausgeschaltet werden. Dagegen ist, wenn Ziffer 33 a und f zusammen in Ansatz zu bringen sind, die Vorschrift des §9 maßgebend. Der Betrag zu Ziffer f kann in •diesem Fall nur zu zwei Drittel in Ansatz gebracht werden. 10 Verrichtungen, für die diese Gebührenordnung Gebühren nicht auswirft, sind nach Maßgabe der Sätze, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, zu vergüten. 11 Die Kosten für die vom Arzte (Zahnarzte) beschafften Medikamente, Impfstoffe, Yerbandmittel und Materialien, ferner die besonderen durch die Verrichtung bedingten Unkosten in jedem einzelnen Falle sind dem Arzte (Zahnarzte) zu ersetzen, während die allgemeinen Unkosten durch die Gebühr für die Verrichtung mit abgegolten werden. 12 Wird der Arzt (Zahnarzt) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in An- spruch genommen, so ist das Doppelte der Gebühren zu II A 1, 2, 4, 6, 7, 11 und 18, ferner III 1 und 2 sowie 10, 21 und 26 in Ansatz zu bringen, soweit es sich nicht um Nachtgebühren, um Gebühren für Beratungen im Hause des Arztes außerhalb der Sprechstunde oder um Gebühren für sofort oder zu bestimmter Stunde verlangte Besuche handelt. 13 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1924 in Kraft. Von Zeit zu Zeit wird durch einen Ausschuß geprüft, ob die Gebührensätze dem jeweiligen TeuerungiSstand entsprechen. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem von mir zu bestimmenden Vorsitzenden, aus vier von den Hauptverbänden zu benennenden Vertretern der Reichsversicherungsträger — darunter zwei Vertretern der Krankenkassen — und einem von mir zu bestimmenden fünften Mitgliecle einerseits sowie fünf von dem Ärztekammerausschufi für Preußen zu benennenden Ärzten, soweit die Gebühren für Ärzte (II) in Be- tracht kommen, und fünf, von der Preußischen Zahnärztekammer zu be- nennenden Zahnärzten, soweit die Gebühren für Zahnärzte (III) in Betracht kommen, andererseits. Der Ausschuß übt seine Tätigkeit nach der von mir erlassenen Geschäftsanweisung aus. Je nach dem Ergebnis der Prüfung bleibt eine Änderung der Gebühren- sätze Vorbehalten. Auch behalte ich mir vor, zwischen den Verhandlungen des Prüfungsausschusses eine dem Teuerungsstande entsprechende Abände- rung der Gebührensätze zu bestimmen. II. GEBÜHREN FÜR ÄRZTE A) Allgemeine Ve rrichtungen Vs des Mindest- betrages RM 1. Beratung eines Kranken beim Arzte: a) bei Tage 1,00— 20,00 Findet die Beratung außerhalb der Sprech- stunde statt, so kommen höhere Sätze, in den Fällen des § 2 das Doppelte des Mindestsatzes in Anwendung. Die Erhöhung darf nicht stattfinden, wenn der Kranke außerhalb der Sprechstunde bestellt wurde oder wenn er bereits vor Ablauf der Sprechstunde im Behandlungs- oder Warteraum anwesend war oder wenn die Bestimmung zu 3 in Anwendung kommt. b) bei Nacht (abends 8 Uhr bis morgens 8 Uhr) .... 2,00— 40,00 c) durch den Fernsprecher bei Tage 1,00— 10,00 d) durch den Fernsprecher bei Nacht 2,00— 15,00 e) Findet die Beratung von einer außerhalb des Wohnhauses des Arztes gelegenen Fernsprech- stelle statt, die der Arzt hierzu besonders auf- sucht, so steht dem Arzte die Besuchsgebühr zu (Ziffer 2, 4, 8 bis 14), !/s des Mindest- betrages RM RM 2. a) Besuch des Arztes bei dem Kranken bei Tage.... 2,00—40,00 Wird der Besuch am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner Angehörigen sofort oder zu einer bestimmten Stunde gemacht, so ist"- das Doppelte, jedoch nicht über 40 Reichsmark in An- satz zu bringen. b) bei Nacht 4,00— 50,00 - c) Für einen sofort verlangten Besuch bei Nacht1).. 6,00— 60,00 d) Mehr als zwei Besuche bei Tage können nur dann berechnet werden, wenn sie im Einver- ständnis mit dem Kranken oder dessen Angehö- rigen gemacht werden oder nach der Beschaffen- heit des Falles geboten sind. Die Besuchsgebühr gilt die gewöhnliche Un- tersuchung und Verordnung (§ 6) mit ab,2) im übrigen ist sie neben der Gebühr für allgemeine und besondere Verrichtungen zu berechnen, so- fern diese nicht in den Wohn- oder Behandlungs- räumen des Arztes ausgeführt werden.3) Ge forderte Besuche, bei denen es zu keiner ärzt- lichen Verrichtung gekommen ist, sind dennoch nach den Ziffern 2 a bis c zu entschädigen. Dringender Nachtbesuch nur zu berechnen, wenn ausdrücklich in der Nachtzeit verlangt. Die Gebühr zu Ziffer IIA 2 c der Gebührenordnung für Aerzte und Zahnärzte vom 1. 9. 1924 ist nur dann zu berechnen, wenn das Verlangen auf sofortigen Be- such in der Nachtzeit (in der’Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) ausdrücklich geäußert und die Aus- führung nicht in das Belieben des Arztes gestellt worden ist. (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt vom 30. 9. 1927.) 2) Besuchsgeb Uhr schließt Beratungsgebühr aus. Auf das gefällige Schreiben vom 2. Juni d. J. teile ich er- gebenst mit, daß die Berechnung einer Beratungsgebühr (11 Al der Ärztlichen Gebührenordnung) neben der Besuchsgebühr (IIA 2) nicht in Frage kommen kann. Die Fassung der Gebührenordnung (IIA 2 d) vorn 25. April d. J. kann einen Zweifel darüber überhaupt nicht aufkommen lassen; aber auch bei dem früheren Wortlaut dieser Ziffer vom 25. Februar d. J. war nach .§6 in Verbindung mit §5 die Berechnung der Be- ratungsgebühr neben der Besuchsgebühr nicht zulässig. (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt vom 11. 6 192-1 — I M IV 1325.) */« des Mindest- betrages RM 3) Besuchsgebühr unabhängig von Verrichtungsgebühr. rm Die Tätigkeit des Arztes außerhalb seiner Wohnung stellt eine besondere Leistung dar, wie zweifellos aus dem Wortlaut der Ziffern II A 1 f und II A 2 d Schluß- satz hervorgeht. Der Besuch des Arztes beim Kranken ist daher unabhängig von der besonderen Verrichtung in den benannten Fällen jeweils besonders zu vergüten entsprechend II A a. ff. 3. Schließt sich die Verrichtung an eine Beratung außerhalb der Sprechstunde an, so ist neben der Gebühr für die Verrichtung eine solche für die Be- ratung (Nr. 1 a oder b) zu entrichten. 4. Muß der Arzt nach Beschaffenheit des Falles oder auf Verlangen des Kranken oder seiner Angehöri- gen länger als eine halbe Stunde verweilen1), so stehen ihm außer der Gebühr für Beratung oder Be- such (Nr. la und b, 2 a bis c) oder der Verrich- tungsgebühr2) zu: für jede weitere ahgefangene halbe Stunde bei Tage 1,50— 3,00 bei Nacht 3,00- 6,00 *) Verweilgebühr nicht für die Dauer der Verrichtung. 1. Auf die Eingabe vom 2. November 1928 erwidere ich ergebenst, daß die Entschädigung der Zeiiversäumnis nach Ziffer II A4 der Gebührenordnung für appro- bierte Arzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 nur in Frage kommt, wenn die Zeitversäumnis nicht durch die Verrichtung an sich verursacht wird, gleichviel, ob diese kürzer oder länger als eine halbe Stunde dauert, sondern wenn „der Arzt nach Beschaffenheit des Falles“ usw. länger als eine halbe Stunde „verweilen“ muß. Ob diese Voraussetzung vorliegt, muß sidi iti jedem Falle nach dem Tatbestand richten. Im übrigen nehme ich Bezug auf die Anmerkungen 26, 27 und 65 in dem Buch „Gebührenwesen der Aerzte und Zahnärzte“ von Dietrich und Schopohl, Seite 89 und 102. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 27. 12. 1928.) 2. Die Anmerkung 65 in „Gebührenwesen der Aerzte und Zahnärzte“ von Dietrich und Schopohl lautet: In Ziffer 4 wird eine Gebühr für Zeitversäumnis zu- gebilligt, die in Betracht kommt, wenn der Arzt nicht durch den Besuch oder die ärztliche Verrichtung (z.B. Ziffer 65), sondern durch die Beschaffeidieit des Falles oder auf Verlangen des Kranken oder seiner Aw gehörigen länger als eine halbe Stunde verweilen muß. */i des Mindest- betrages RM Die Zeitoersäumnisgebühr kann nur einmal berechnet werden. Wird z.B. Besuch und Wegegebühr (nach Ziff.2, 9, 11) in Ansatz gebracht, so kann nicht audi die Zeitversäumnis nach Ziffer 4 in Ansatz gebracht werden, falls die Verweilzeit nach, Ziffer 4 in die Zeit- uersäurnnis nach Ziffer 12 mit eingerechnet, d. h. also die gesamte Zeit vom Verlassen des Wohnhauses des Arztes bis zu seiner Rückkehr in Ansatz gebracht war. RM 2) Keine Verweilgebühr neben Ziffer 65. 1. Auf die Anfrage vom 3. Juli 1930, ob die Beredmung der Gebühren der Ziffer II A 4 neben der Ziffer II B 65 und 68 der Preußischen Gebührenordnung für appro- bierte Aerzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 möglich ist, verweise ich auf die Ausführungen in der Anmerkung 113 Seite 126 zu Tarifstelle II B 65 des Kommentars von Dietrich und Schopohl „Gebühren- wesen der Aerzte und Zahnärzte“, denen ich nach noch- maliger Prüfung beitrete. Danach kommt neben der Gebühr für einen Beistand bei einer Geburt ohne Kunsthilfe eine Gebühr für die Zeitoersäumnis nicht in Betracht. Bei der Neufassung der Preugo wird die Frage geprüft werden, ob es zweckmäßig ist, an Stelle der bisherigen Berechnungsart die Berechnung nach Zeitoersäumnis einzuführen. (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt vom 2. 8. 1930 — „Deutsche Krankenkasse“ 1930, Spalte 146-5.) 2. Die Anmerkung bei Dietridi-Schopohl lautet: Unter „Geburt“ im Sinne von Ziffer 65 ist der physio- logische Vorgang vom Beginn der Wehen bis zur voll- endeten Austreibung des Kindes und der Nachgeburt zu verstehen, und zwar nur mit Rücksicht auf cfie Dauer und ohne Rücksicht auf die geleisteten Dienste. Ziffer 65 erstreckt sich daher darauf, daß der Arzt die Abwicklung des natürlichen Vorganges mit Rat und Tat ohne die besonderen Kunsthilfen der Ziffer 66 ff. unterstützt. Unter „Entbindung“ im Sinne von Ziffer 68 ist die bei der Geburt geleistete ärztliche Hilfe zu verstehen, insoweit als die Geburt mittels Kunsthilfe beendet werden mußte, da sie auf natürlichem Wege nicht oder nicht rechtzeitig im Interesse der Erhaltung des Lebens von Mutter und Kind abgeschlossen werden konnte. Der Tatbestand der Ziffer 65 liegt auch dann vor, wenn der Arzt erst lange nach Beginn der Wehen ersdiienen ist, wenn- er nur dann bis zur Vollendung des Geburts- aktes anwesend war. Ist der Arzt nicht bis zur Voll- endung des Geburtsaktes anwesend, dann liegt nur der Beistand bei der Vor gebürt szeit oder während der Geburt, bevor diese vollendet ist, vor; für diesen Bei- stand ist eine besondere Gebühr nicht vorgesehen. Hier kommen nur die Ziffern 2, 4, 25, 62ji, 64, 68 c—d, je nach dem Fall, in Betracht. */i des Mindesl- betrages RM 5. Werden mehrere in einer Heilanstalt oder Straf- anstalt befindliche, oder zu einer Haushaltung ge- hörende und in demselben Hause wohnende Kranke gleichzeitig behandelt,1) so ermäßigt sich ohne Rück- sicht darauf, wer zahlungspflichtig ist, der Ge- bührensatz für jede zweite und weitere beteiligte Person um die Hälfte der Sätze zu Nr. 1 und 2, je- doch nicht unter 0,60 RM. Der Besuch in der Heil- oder Strafanstalt wird nicht nach Nr. 2, sondern nach Nr. 1 vergütet, wenn der Arzt in der Anstalt wohnt oder in ihr regel- mäßig tätig ist. RM *) Kejne Ermäßigung bei Sprechstundenbehandlung. Die Voraussetzung für eine Ermäßigung der Gebühren midi Ziffer 5 II A der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 ist, daß die zu behandelnden Kranken zu einer Haushaltung gehören und in demselben Hause wohnen, d. h., daß' der Arzt sie bei seinem Besuch dort antrifft. Werden bei dieser Gelegenheit außer dem zu behandelnden Kranken noch andere Haushaltsangehörige beraten, so ermäßigt sich die Beratungsgebühr um die Hälfte, jedoch nicht unter 0,60 RM. Für die etivaige Amiahme, daß eine Ermäßigung audi dann stattfindet, wenn zwei oder mehrere Familienangehörige in der Sprechstunde des Arztes behandelt werden, bietet der Wortlaut der Gebührenordnung keinen Raum. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 3. 12. 1926.) 6. Für die mündliche Beratung zweier oder mehrerer Ärzte jedeim derselben a) bei Tage 5,00— 40,00 b) bei Nacht 10,00— 60,00 7. für jeden als Beistand zu einer ärztlichen Verrich- tung (Operation usw.) hinzugezogenen Arzt a) bei Tage 5,00— 40,00 b) bei Nacht 10,00— 60,00 8. Fuhrkosten und die durch den Weg zum Kranken bedingte Zeitversäumnis dürfen bei Kranken- besuchen im Wohnorte des Arztes oder außerhalb . desselben bei weniger als 1 km Entfernung von seiner Wohnung in der Regel nicht berechnet wer- den, doch können sie bei der Bemessung der Forde- rung für den Besuch innerhalb .der zu Nr. 2 aus- geworfenen Sätze in Betracht gezogen werden. Vs des Mindesl- betrages LtiVi 9. Wenn die Wohnung des Kranken über 1 km von der des Arztes entfernt ist, kann auch innerhalb des Wohnortes des Arztes eine Entschädigung für Fuhr- kosten berechnet werden, ferner für Zeitversäumnis für jede angefangene halbe Stunde bei Tage in Höhe von 1,50 bis 3,00 RM, bei Nacht in Höhe von 3 bis 6 RM, und zwar: a) bei Besuchen bei Nacht, für sofortige Besuche bei mündliche Beratung zweier Ärzte bei Tage oder Nacht, b) wenn der Wohnort aus einem weiten Bezirk be- steht, in dem verschiedene Orte trotz großer Ent- fernung voneinander durch Eingemeindung zu einer politischen Gemeinde verbunden sind, hier jedoch nur bei Entfernungen über 2 km. 10. Befindet sieb der Kranke außerhalb des Wohnortes des Arztes und über 1 km von der Wohnung des Arztes entfernt, so hat der Arzt außer der Gebühr für einen Besuch den Ersatz der für die Reise er- wachsenen Fuhrkosten zu beanspruchen. Bei Benutzung eigenen Fuhrwerkes ist die Ent- schädigung nach den ortsüblichen Fuhrlohnpreisen zu berechnen. Dies darf auch geschehen, wenn der Arzt ein Fuhrwerk zu seiner Beförderung nicht benutzt. Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind die Kosten der zweiten Wagenklasse, bei Fahrten mit dem Dampf- schiff die der ersten Kajüte zu vergüten. 11. Außerdem hat der Arzt in den Fällen der Nr. 10 Anspruch auf Entschädigung für die durch die Zurück- legung des Weges bedingte Zeit Versäumnis, und zwar bei Tage 1,50 bis 3,00 RM, bei Nacht 3 bis 6 RM für jede angefangene halbe Stunde der für die Fahrt erforderlichen Zeit. 12. Bei Reisen, die mehr als zehn Stunden in Anspruch nehmen, findet außer der Erstattung der Reisekosten eine Vergütung von 30 bis 200 RM für dön Tag statt welche die Entschädigung für Zeitversäumnis1) ein- schließt. Die ärztliche Verrichtung ist besonders zu vergüten. *) Verweilen nicht als Zeitversäumnis bei Reise anzu- sehen. Die nach der Beschaffenheit des Falles oder auf Ver- langen des Kranken bzw. seiner Angehörigen ent- RM standene ZeUversäumnis (Ziffer 4II A) kann nicht im Sinne einer Reise der Ziffer 10 und 1211A der Ge- bührenordnung oder einer Beamtenreise auf gefaßt werden, sie kommt vielmehr dann in Betracht, wenn — ganz gleich, ob eine Reise gemacht wurde oder nicht — die Beschaffenheit des Falles ein längeres Ver- weilen des Arztes beim Kranken erfordert und da- durch die Verrichtung für den Arzt besonders schwierig gestaltete. Die Ziffern 10 und 12 behandeln in der Hauptsache1 den Fall, wo die ZeUversäumnis nicht durch die Schwierigkeit der Verrichtung, sondern durch die lange Dauer der Reise veranlaßt wird. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 31. 12. 1926 — I M IV 3607.) Vs de* Mindest- belrages RM RM 13. Besucht der Arzt mehrere außerhalb seines Wohn- ortes befindliche Kranke (Nr. 10) auf einer Fahrt, so sind die gesamten Fuhrkosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis in angemessener Weise auf die einzelnen Verpflichteten zu verteilen. 14. Wird der Arzt bei Gelegenheit der Besuche gemäß Nr. 10, 11, 12, 13 noch , von anderen Kranken in An- spruch genommen, so stehen ihm dafür die Sätze unter Nr. 1 a und b, 2 a und b und 5 zu. 15. a) Kurze Bescheinigung über Krankheit oder Ge- sundheit, kurzer Krankheitsbericht 1,00— 10.00 b) Ausführlicher Krankheitsbericht 2,00— 20,00 c) Befundbericht mit kurzem Gutachten 3,00— 30,00 d) Krankheits- und Befundbericht mit kurzem Gut- achten 4,00— 40,00 e) Sektionsbericht mit kurzem Gutachten 5,00.— 50,00 f) Ausführliches wissenschaftlich begründetes Gut- achten, d. h. ein auf Grund der Vorgeschichte, der Angaben und des Befundes durch wissenschaft- liche Äußerungen gestütztes und zugleich die wissenschaftlichen Erwägungen erläuterndes Gut- achten 10,00— 60,00 g) Brief im Interesse des Kranken 1,00— 10,00 Ist zu a bis d, f und g eine „gewöhnliche“ Unter- suchung notwendig, so ist diese, falls nicht eine Besuchsgebühr in Anrechnung gebracht wird, nach Ziffer 1 a oder b abzugelten. Außerdem sind Portoauslagen stets, Schreib- gebühren in angemessener Höhe bei den Verrich- tungen zu b bis f zu vergüten. •/* des Mindest- betrages RM 16. a) Die Besichtigung einer Leiche, auch mit Ausstel- RM hing einer kurzen Bescheinigung 2,50— 25,00 b) Sektion einer Leiche . 25,00—250,00 c) Assistenz bei Vornahme einer Sektion 10,00—100,00 d) Verlangte Anwesenheit bei einer Sektion 7,50— 75,00 e) Öffnung einer Schlagader an der Leiche 3,00— 30,00 17. Bemühungen zur Wiederbelebung eines Scheintoten ohne die etwaige Nachbehandlung 5,00— 50,00 18. Abwarten eines polizeilichen oder sonstigen außer- gerichtlichen Termins bis zu zwei Stunden als Sach- verständiger oder sachverständiger Zeuge 6,00 Für jede weitere angefangene halbe Stunde a) bei Tage 1,50 b) bei Nacht 3,00 Besuchsgebühr und Zeitversäumnis außerhalb des Termins sind nach den Mindestsätzen dieser Ge- bührenordnung zu vergüten (Nr. 2, 8 bis 12). Nimmt der Arzt an dem Termin ohne behördliche Ladung auf Veranlassung einer Privatperson teil, so stehen ihm höhere Sätze zu. B) Besondere ärztliche Verrichtungen Allgemeines 19. Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende physikalische Untersuchung der Brust- und Bauch- organe 2,00— 20,00 1,35 Anmerkung: Siehe Teill §7 Absatz 2. 20. Mikroskopische, chemische, bakteriologische, sero- logische und ähnliche Untersuchungen einschließlich der Farblösungen und Reagentien: a) 1. Mikroskopische Untersuchungen von Körper- flüssigkeiten und Ausscheidungen usw 2,00— 20,00 1,35 V» des Mindest- betrages 2. Dasselbe mit Anwendung von Färbeverfahren RM km oder Dunkelfeld 4,00— 40,00 2,70 3. Mikroskopische Untersuchung von Schnitt- präparaten in frischem Zustande 3,00— 30,00 2,00 4. Dasselbe mit Anwendung von Färbeverfahren 6,00— 60,00 4,00 b) i. Kulturelle Untersuchung auf Bakterien 4,00— 40,00 2,70 2. Untersuchung auf Bakterien durch Tierversuch einschließlich der Untersuchung der Tierorgane 10,00—100,00 6,70 c) Chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen: 1. qualitativ1) (ausgenommen Harnuntersuchung auf Zucker und Eiweiß, § 6 Absatz 1) 2,00— 20,00 1,35 2. quantitativ, für jede Bestimmung 3,00— 30,00 2,00 3. auf Gifte 6,00— 60,00 4,00 4. Hämoglobinbestimmung1 2,00— 20,00 1,35 5. Quantitative Zuckerbestimmung mittels Polari- ' sation 3,00— 30,00 2(00 d) Physikalische Untersuchung von Körperflüssig, keiten und Ausscheidungen 2,00— 20,00 1,35 e) Serologische Untersuchungen (Wassermann usw.) 3,00— 30,00 2,00 B Zu Position 20 c 1. Nach § 6 der Gebührenordnung wird die „Qualitative Harnuntersuchung auf Zucker und Eiweiß“ durch die Gebühr für eine allgemeine Verrichtung (IIA) mit ahgegolten. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 31.7. 1925 — I M IV 2176/25.) 21. a) Eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung 4,00— 40,00 2,70 b) Eingehende elektrische Untersuchung 4,00— 40,00 2,70 c) Ein Elektrokardiogramm 6,00— 60,00 4,00 */« des Mindest- betrages d) Ärztliche Tätigkeit bei der Anwendung des RM RM Röntgenapparates jedesmal 5,00— 75,00 3,35 Die Unkosten und direkten Auslagen sind be- sonders zu vergüten. Die Entschädigung für thera- peutische Röntgen- und Radiumbestrahlung unter- liegt jedesmaliger vorheriger Vereinbarung. 22. a) Inhalationsnarkose 5,00— 50,00 3,35 b) Rauschnarkose 2,00— 20,00 1,35 i ' c) Vereisung ; 1,00— 10,00 0,70 d) Lokalanästhesie durch Einspritzung für kleine Bezirke 2,00— 20,00 1,35 für ausgedehnte Bezirke 5,00— 50,00 3,35 e) Lumbalanästhesie 20,00—200,00 13,35 \ f) Psychotherapeutische Sitzungen (Hypnose, Psycho- analyse, psychotherapeutische Übungen) 5,00— 50,00 3,35 Anmerkung zu Positionen 22 a, b, d und e. Keine Drittelung nach §9 oon Teil I (siehe Teil I § 9 Absatz 1 Satz 3). 23. a) Anwendung des elektrischen Stromes 2,00— 20,00 1,35 b) Anwendung der elektrischen Yibrationsmassage. . 2,00— 20,00 1,35 c) Anwendung der Diathermie und ähnlicher Ver- fahren 3,00— 30,00 2,00 d) Anwendung hochgespannter Ströme (Hoch- frequenz) 4,00— 40,00 2,70 e) Anwendung anderer therapeutischer Lichtquellen 2,00— 30,00 1,35 24. a) Leitung eines Bades 1,50— 15,00 1,00 b) Hydrotherapeutische Maßnahmen 1,50— 15,00 1,00 c) Massage , 1,50— 15,00 1,00 d) Nervenmassage . 5,00— 50,00 3,35 e) Heifiluftbehandlung 2,00— 20,00 1,35 f) Gymnastische Übung oder raedikomechanische Be- handlung 2,00— 20,00 1,35 */1 des Mindest- bctroges 25. a) Subkutane Einspritzung von Medikamenten außer RM UM dem Betrage für diese 1,50— 15,00 1,00 b) Einspritzung von Heilmitteln in die Muskeln .... 2,00— 20,00 1,35 c) Einspritzung von Heilmitteln in die Blutader .. 4,00— 40,00 2,70 d) Subkutane Infusion (Eingießung unter die Haut) 3,00— 30,00 2,00 e) Intravenöse Infusion (Eingießung in die Blutadern) 4,00— 40,00 2,70 Mit Freilegung der Ader 10,00—100,00 6,70 f) Transfusion 30,00—600,00 20,00 g) Epidurale und epineurale Einspritzung in die Hirnhaut, in die Nervenhaut 8,00— 80,00 5,35 26. a) Impfung der Schutzpocken einschließlich der Nach- schau und der Ausstellung eines Impfscheines .... 2,00— 20,00 1,35 b) Diagnostische und therapeutische Impfungen (Pirquet usw.) 2,00— 20,00 1,35 27. a) Einführung eines Mastdarmrohres mit oder ohne Eingießung oder ähnliche Verrichtungen 2,00— 20,00 1,35 b) Anlegung der Magensonde oder eines Schlund- roh res 3,00— 30,00 2,00 c) Dieselbe Verrichtung mit Ausspülung des Magens 5,00— 50,00 3,35 d) Dieselbe Verrichtung bei Verengung der Speise- röhre 6,00— 60,00 4,00 1 ' , e) Endoskopische Untersuchung des Mastdarmes .... 8,00— 80,00 5,35 des Magens 20,00—200,00 13,35 f) Aushebung des Magens nach Probefrühstück mit nachfolgender chemischer und mikroskopischer Untersuchung , 8,00— 80,00 5,35 28. a) Setzen von Schröpfköpfen oder Ansetzen von Blutegeln 2,00— 20,00 1,35 b) Ein Aderlaß oder eine Blutentnahme mittels Spritze 2,50— 25,00 1,70 29. Stauungsbehandlung 1,50— 15,00 1,00 '/s des Mindest- betrages KM Wundärztliche Verrichtungen RM 30. a) Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses oder Furunkels, Erweiterung einer Wunde 2,00— 20,00 1,35 b) Eröffnung mehrerer Abszesse (Furunkel) in einer Sitzung 4,00— 40.00 2.70 c) Operation eines tiefliegenden Abszesses oder eines ‘Karbunkels an den Extremitäten 5,00— 50,00 3 3ö d) Operation eines tiefliegenden Abszesses, aber nicht an inneren Organen, oder Karbunkels am übrigen Körper 10,00—100.00 6 70 31. a) Anwendung des scharfen Löffels, Thermokauters oder Glüheisens als selbständiger Eingriff 2,00— 20,00 1.35 b) Instrumentelle Entfernung der Haare (Epilation) 1,50— 15,00 1 0' 32. a) Verband einer kleinen Wunde 1,50— 15,00 1.00 b) Verband einer größeren Wunde 3,00— 30,00 2 00 c) Verband einer stark verunreinigten oder zerfetz- ten Wunde oder Zinkleimverband 3,00— 30,00 2.00 d) Naht und erster Verband einer kleinen Wunde . . 2,00— 20,00 1.35 e) Naht und erster Verband einer größeren Wunde 8,00— 80,00 5.35 f) Anlegung eines größeren festen oder Streckver- bandes, jedesmal1) 6,00— 60,00 Bei größeren Operationen (34, 35 usw.) wird die Anlegung des Verbandes nicht besonders berech- net2), mit Ausnahme von Verbänden nach 32 f. g) Anlegung plastischer Stützgehverbände für Bein- leiden: Wechselverbände jedesmal 2,00— 20,00 1,35 Dauerverbände jedesmal1) 3,00— 30,00 2,00 h) Abnahme eines größeren festen Verbandes 2,00— 20,00 1,35 x) Zu Position 32 f und g. Durch die ausdrückliche Hinzufügung des W ortes „jedesmal" bei Ziffer 32 f und g ist beabsichtigt, die Anwendung des §8 der allgemeinen Bestimmungen der */» des Mindest- betrages RM Gebührenordnung übet die Verringerung der Gebühren bei Wiederholungen von ärztlichen Verrichtungen auszu- schalten. Es ist bei diesen Positionen also „jedesmal“ die unverkürzte Gebühr in Ansatz zu bringen. (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt vom 27. 3. 1926 — IM IV 747.) 2) Berechnung des Verbandes bei Operationen. Nach dem klaren Wortlaut des Zusatzes zu Ziffer 32 f der Gebührenordnung für approbierte Aerzt e und Zahnärzte vom 1. September 1924 wird nur bei größeren Operationen die Anlegung des Verbandes nicht beson- ders berechnet. Daraus geht hervor, daß bei kleineren Operationen die Gebühr für Anlegung des Verbandes in Ansatz gebracht werden kann; hierbei würde die Gebühr für Anlegung des ersten Verbandes unmittel- bar nach der Operation gemäß § 9 der allgemeinen Be- stimmungen der Gebührenordnung um ein Drittel ge- kürzt werden müssen. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 3. 7. 1926.) RM 33. Orthopädisch-technische Verrichtungen: a) Gipsabdrücke oder Modellverbände:1) für Hände und Füße 3,00— 30,00 2,00 für Unterschenkel, Unterarm, einschließlich Fuß und Hand 5,00— 50,00 3,35 für das ganze Bein, den ganzen Arm mit Schulter 7,50— 75,00 5,00 für Becken mit Oberschenkel 15,00—150,00 10,00 für den Rumpf 20,00—200,00 13,35 b) Anfertigung eines einfachen Gipskorsetts oder Gipsbettes 30,00—300,00 20,00 c) Anfertigung einer Gipskapsel 5,00— 50,00 3.35 \ J d) Anfertigung einer Gipskapsel mit Gelenkschiene 10,00—100,00 6.70 e) Anlegung von Gipsverbänden für Arm oder Bein 6,00— 60,00 4,00 Desgleichen mit Schulter- oder Beckengürtel .... 10,00—100,00 6,70 f) Anmessen oder Anpassen orthopädischer Appa- rate, jedesmal 3,00— 30,00 2,00 B Zu Position 33 a. Die Anfertigung von Gipsabdrücken oder das Anlegen von Modellverbänden bei beiderseitigem Plattfuß ist Vs des Mindesf- betrages RM für jeden Fuß als gesonderte selbständige Leistung anzusehen. Werden die Verrichtungen in zeitlichem Zusammenhang vor genommen, so tritt gemäß §9 der allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 für die zweite Verrichtung eine Kürzung der Gebühr um ein Drittel ein. (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt vom 11. 1. 1928 — I MIY 17/28.) RM 34. a) Unterbindung und Resektion eines größeren Gefäßes als selbständige Operation 15,00—150,00 10,00 b) Eine Gefäßnabt oder Operation einer Pulsader- geschwulst 30.00—300,00 20,00 c) Entfernung der gesamten Krampfadern 20,00—200,00 13,35 35. a) Eine Sehnen- oder Muskeldurchschneidung: einfache.. 6,00— 60,00 4.00 offene 10,00—100,00 6.70 b) Naht von Sehnen und Muskeln 10,00—100,00 6,70 c) Mehrere Sehnen- u. Muskelnähte in einer Sitzung 20,00—200,00 13,35 d) Eine Sehnen- oder Muskelplastik oder Trans- plantation 20,00—300,00 13,35 36. a) Eine Nervenisolierung und Durchschneidung oder Dehnung oder Naht 10,00—100,00 6,70 b) Dieselbe Operation an den Schädelbasis 40,00—400,00 26,70 37. Entfernung fremder Körper und Knochensplitter: a) falls oberflächlich und fühlbar1) 2,50— 25,00 1,70 b) auf operativem Wege aus Weichteilen und Knochen bei tiefem Sitz 10,00—100,00 6,70 T Zu Position 37 a. Die Vorschrift der Ziffer 32 f Abs. 2, derzufolge bei Operationen die Anlegung des Verbandes nicht beson- ders berechnet wird, gilt nicht für Verrichtungen nach Ziffer 37 a, da es sich bei letzterem nicht um eine „größere Operation“ handelt. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt vom 3. 3. 1923.) !/i des Mindest- betrages 38. Entfernung oder Entnahme von Flüssigkeiten mittels rm RM Einstich a) aus dem Wasserbruch 4,00— 40,00 2,70 b) aus der Brust- oder Bauchhöhle, Blase, Gelenken 10,00—100,00 6,70 c) aus dem Wirbelkanal 15,00—150,00 10,00 39. a) Entfernung leicht zu operierender Geschwülste aus äußeren Körperteilen 4,00— 40,00 2,70 b) Entfernung schwer zu operierender Geschwülste ohne Eröffnung von Körperhöhlen und ohne Frei- legung großer Gefäße und Nerven 20,00—200,00 13,35 c) Entfernung großer komplizierter Geschwülste mit Eröffnung von Körperhöhlen oder mit Freilegung großer Gefäße und Nerven 40,00—400,00 26,70 40. Einrichtung und Verband gebrochener Knochen: a) eines gebrochenen Gesichtsknochens oder Schulter- blattes 4,00— 40,00 2,70 b) einer oder mehrerer Finger oder Zehen 3,00— 30,00 2,00 c) eines gebrochenen Beckenknochens, der Knochen, der Hand- oder Fußwurzel, der Mittelhand oder des Mittelfußes 7,50— 75,00 5.00 d) des Schlüsselbeins, einer oder mehrerer Rippen .. 7,50— 75,00 • 5,00 e) des Vorderarmes . .- 10,00—100,00 6,70 f) des Unterschenkels 10,00—100,00 6,70 g) des Oberschenkels, Schenkelhalses oder Oberarmes 12,00—120,00 8,00 h) der Kniescheibe 12,00—120,00 8,00 i) Naht gebrochener Knochen oder von Knochen- brüchen, die mit Verschiebungen geheilt sind .... 30,00—300,00 20,00 k) Die vorstehenden Sätze erhöhen sich: bei Durchbohrung der Haut um 5,00— 50,00 3,35 bei Nagelextension und ähnlichen Verfahren um 10,00—100,00 6,70 Vs des Mindest- betrages 41. Absetzung oder Auslösung von Gliedern: rm RM a) Oberarm, Oberschenkel 40,00 400,00 26,70 b) Vorderarm. Unterschenkel 40,00—400,00 26. A) c) Hand, Fuß ’ 25,00—250,00 16,70 d) Finger, Zehen oder einzelne Cliedter derselben .... 12,00—120,00 8,00 e) Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels 3,00— 30,00 2,00 42. Trennung zusammengewachsener Finger oder Zehen . . 5,00— 50,00 3,35 43. a) Resektion des Unterkiefers oder eines Knochens der' Gliedmaßen 30,00—300,00 20,00 b) Einfache Rippenresektion 20,00—200,00 13,35 44. Knochenaufmeißelung oder Osteotomie 20,00—200,00 13,35 45. a) Gewaltsames Geradestrecken eines verkrümmten Gliedes oder Wiederzerbrechen eines fehlerhaft ge- heilten Knochenbruches 15,00—150,00 10,00 b) Unblutige Korrektion des Platt- oder Klumpfußes 10,00—100,00 6,70 46. a) Eröffnung eines kleinen Gelenkes 5,00— 50,00 3,35 b) Eröffnung eines großen Gelenkes 20,00—200,00 13,35 47. Gelenkresektion; a) der kleinen Gelenke 10,00—100,00 6,70 b) der großen Gelenke oder des Oberkiefers 30,00—300,00 20,00 48. Einrichtung und erster Verband verrenkter Glieder: a) des Oberschenkels 20,00—200,00 13,35 b) des Oberarmes ..' 10,00—100,00 6,70 c) des Vorderarmes, Unterschenkels, Hand- oder Fuß- gelenkes 10,00—100,00 6,70 cl) der Kniescheibe 4,00— 40,00 2,70 e) de§ Unterkiefers 5,00— 50,00 3,35 f) der Finger oder Zehen 3,00— 30,00 2,00 */* des Mindest- bctrsscs g) Für Einrichtung und Verband veralteter Ver- rvi km renkungen die doppelten, für die blutige Einrich- tung von Verrenkungen die dreifachen Sätze. h) Einrichtung der angeborenen Hüftgelenkverrenkung 15,00—300,00 10,00 i) Blutige Behandlung der habituellen Knie- und Schulterverrenkungen 40,00—400,00 26,70 49. Eröffnung der Sehädelhöhle: a) lediglich zur Gehirnpunktion 20,00—200,00 13,35 / b) mit breiter Freilegung des Gehirns 50,00—500,00 33,35 c) mit Eingriffen am Gehirn einschließlich der Lei- stungen zu a und b 60,00—600,00 40,00 50. Wirbelbogenrepektion mit oder ohne Entfernung einer Geschwulst im Wirbelkanal sowie mit Durchschneidung der hinteren Nervenwurzeln 50,00—500,00 33,35 51. a) Operation der einfachen Hasenscharte 10,00—150,00 6,70 b) Größere plastische Operationen (Augenlid-, Nasen-, Lippen-, Gaumenbildung), Operation der kompli- zierten Hasenscharte 20,00—200,00 13,35 Jeder größere Eingriff gilt als selbständige Ope- ration. 52. a) Ausrottung eines Teiles der Zunge 10,00—100,00 6,70 b) Ausrottung der ganzen Zunge 20,00—200,00 13,35 Für Unterbindung der Art. lingualis noch außerdem die Gebühr zu Nr. 34 a. 53. a) Eröffnung des Kehlkopfes oder der Luftröhre .... 20,00—200,00 13,35 b) Teilweise oder gänzliche Ausrottung des Kehlkopfes 30,00—450,00 20,00 c) Kropfoperation 30,00—400,00 20.00 54. Eröffnung des Schlundes oder der Speiseröhre 30,00—300,00 20.00 55. a) Operation des Empyems durch Schnitt 20,00—200,00 13,35 b) Thorakoplastik 40,00—400,00 26.70 c) Anlegung des künstlichen Pneumothorax 30,00—300,00 20.00 Jede weitere Füllung 10,00—100,00 6,70 Vj des Mindest- betrages RM RM 56. Operationen an inneren Organen der Brusthöhle .... 30,00—500,00 33.35 57. Operationen an inneren Organen der Bauchhöhle .... 50,00—500,00 33,35 58. a) Zurückbringung eines beweglichen Bruches oder eines Mastdarmvorfalles 3,00— 30,00 2.00 b) Zurückbringung eines eingeklemmten Bruches . . 10,00—100,00 6,70 c) Operation eines eingeklemmten Bruches oder Radi- kaloperation eines Bruches 30,00—300,00 20,00 d) Operation des Mastdarmvorfalles oder von Hä- morrhoidalknoten 10,00—100,00 6,70 e) Operation einer Mastdarmfistel 10,00—100,00 6.70 f) Ausrottung des Mastdarms 50,00—500,00 33,35 59. a) Eröffnung des oberflächlichen Verschlusses des Af- ters, der Harnröhre, der Schamspalte 3,00— 30,00 2.00 b) Eröffnung des tieferen Verschlusses des Mastdarms, der Harnröhre, der Scheide 15,00—150,00 10.00 60. a) Zurückbringung der Paraphimose 2,00— 20,00 1,35 b) Operation der Phimose oder Paraphimose 6,00— 60,00 4.00 c) Harnröhrenschnitt 10,00—100,00 6.70 d) Operation einer Harnröhrenfistel 20,00—200,00 13,35 e) Operation der Epispadie oder Hypospadie 30,00—300,00 20,00 Jeder größere Eingriff zu d und e gilt als selbstän- dige Operation. f) Absetzung des Penis 15,00—150,00 10,00 g) Entfernung von Fremdkörpern aus der Harnröhre: bei dem Manne 3,00— 30,00 2.00 bei der Frau 2,00— 20.00 1,35 h) Entfernung von Fremdkörpern aus'der Blase .... 20,00—200,00 13,35 i) Massage der Vorsteherdrüse 2,00— 20,00 1,35 */» des Mindest- betrages RM RM 61. a) Einspritzung in die Harnröhre 2,00— 20,00 1,35 b) Untersuchung der Harnröhre mit Instrumenten . . 2,50— 25,00 1,70 c) Untersuchung der Harnröhre mittels Endoskopie 5,00— 50,00 3,35 d) Einführung einer Bougie: beim Manne 2,00— 20,00 1,35 bei der Frau 1,50— 15,00 1,00 62. a) Katheteri.smu.s- der Harnblase: beim Manne .... 3,00— 30,00 2,00 bei der Fran . . 1,50— 15,00 1,00 b) Spiegelung der Blase als selbständiger Eingriff . . 7,50— 75,00 5,00 c) Dieselbe mit Katheterismus der Harnleiter .... 10,00—100,00 6.70 d) Dieselbe mit Operation in der Blase 20,00—200,00 13.35 e) Ausspülung der Blase als selbständiger Eingriff 3,00— 30,00 2,00 f) Steinschnitt oder Zertrümmerung des Blasensteins 40,00—400,00 26,70 g) Operation der Etropia vesicae (Blasenverlagerung nach außen) 40,00—400,00 26,70 h) Eröffnung der Niere oder des Nierenbeckens oder ' Ausrottung oder Anheftung der Niere 40,00—400,00 26,70 i) Ausrottung der Vorsteherdrüse 30,00—300,00 20,00 k) Galvanokaustische Durchtrennung der Vorsteher- drüse von der Harnröhre aus (Bottini) 20,00—200,00 13,35 63. a) Operation des Blutaderbruches oder des Wasser- bruches 20,00—200,00 13,35 b) Ausrottung eines oder beider Hoden oder der Nebenhoden 30,00—300,00 20,00 c) Unterbindung des Samenleiters 7,50— 75,00 5,00 d) Operation eines oder beider Samenbläschen .... 30,00—300,00 20,00 V« des Mindest- betrages RM RM Geburtshilfliche und gynäkologische Verrichtungen 64. Eingehende Untersuchung auf Schwangerschaft, er- . folgte Geburt oder Krankheit der Geschlechtsorgane 3,00— 30,00 2,00 Anmerkung: Siehe Teil I §7 Absatz 2. 65. a) Beistand1) bei einer Geburt ohne Kunsthilfe2) 3) 20,00—200^00 b) Bei einer Gesichtslage, Beckenendlage oder engem Becken 30,00—300,00 c) Bei einer Zwillingsgeburt die Hälfte von a oder b mehr. Anmerkung: Keine Drittehing nach §9 von Teil I (siehe Teil I §9 Absatz 1 Satz 3). b Begriff des „Beistandes“. Unter Geburt im Sinne non Ziffer 65 der Gebühren- ordnung ist der physiologische Vorgang vom Beginn der Wehen bis zur vollendeten Austreibung des Kindes und der Nachgeburt zu verstehen. Ziffer 65 erstreckt sich daher darauf, daß der Arzt die Abwicklung des natür- lichen Vorganges mit Rat und Tat ohne die besonderen Kunsthilfen der Nr. 66 ff. unterstützt. Hierbei gibt der Wortlaut der Ziffer 65 keinen Anlaß zu der Annahme, daß dieser „Beistand“ des Arztes sich etwa auf die ganze Dauer des Geburtsvorganges zu erstrecken hätte. (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt vom 2,1. 12. 1926.) 2) Umfang der Geburtshilfe. Als geburtshilfliche Leistungen der Aerzte werden alle ärztlichen Hilfeleistungen erachtet, die bei der regel- rechten Entbindung stattfinden, oder bei krankhaftem Verlauf von Schwangerschaft und Geburt notwendig sind. Eingeschlossen sind auch die Einleitung der künstlichen Frühgeburt oder des Abortus. Als geburtshilf liehe des Abschnitts „Ge- burtshilfliche und gynäkologische Verrichtungen“ der Preußischen Gebührenordnung vom 1. 9. t924 sind hier- nach folgende Ziffern anzusprechen: Nr. 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 13 (wenn die Leistung bei einer frisch 4/j des Mindest- betrages Entbundenen oder im Wochenbett stattfindet), 74, 75, RM RM 76, 77, 81 (wenn die Verrichtung bei einer frisch Ent- bundenen oder im Wochenbett stattfindet.) s (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt, „Land- krankenkasse“ 1925, Spalte 142.) 8) Nachträgliches Eingreifen. Hat der Arzt, der bei der eigentlichen Entbindung nicht zugegen war, nachträglich die Reste der Nachgeburt entfernt, so kann er nur nach Ziffer 70 b der Gebühren- ordnung liquidieren. Die Gebühren nach Ziffer 65 der Gebührenordnung kommen für diesen Arzt nicht in Frage, da der eigentliche Geburtsvorgang im Sinne dieser von einem anderen Arzt bis zur Aus- stoßung der Nachgeburt übenvacht worden ist und somit als bereits beendigt angesehen werden muß. (Preußischer Minister für Yolkswohlfahrt — „Kranken- versicherung“ 1928/154.) 66. Künstliche Erweiterung der weichen Geburtswege .. 5,00— 50,00 3,35 67. Reposition vorgefallener Teile 3,00— 30,00 2,00 68. Kunsthilfe bei Entbindung außer der Gebühr zu Nr. 65 a bis c: a) Extraktion mittels der Hand 15,0-0—150,00 10,00 b) Zange 20,00—200,00 13,35 c) Äußere Wendung 5,00— 50,00 3.35 d) Innere oder kombinierte Wendung mit oder ohne Extraktion 20,00—200,00 13,35 e) Bei vorliegendem Mutterkuchen besondere Ver- gütung 10,00—100,00 6,70 f) Anbolhrung oder Zerstückelung der Frucht ein- schließlich der Gebühr für die Wendung und Extraktion 40,00—400,00 26.70 g) Symphysiotomie oder Pubotomie (Durchschnei- dung der Schambeinfuge) 40,00—400,00 26.70 h) Kaiserschnitt: von der Scheide aus 40,00—400,00 26.<0 von den Bauchdecken aus • • ■ 50,00—500,00 33,35 i) Dieselbe Operation an einer Verstorbenen 20,00—200,00 13,35 • 2/s des Mindest- • betrages RM KM 69. Wiederbelebungsversuche an einem scheintoten Kind 3,00— 30,00 2,00 70. a) Entfernen der Nachgeburt durch äußere Hand- griffe ohne Entbindung1) 3,00— 30,00 2,00 b) Entfernen der Nachgeburt oder von Resten der- selben durch inneren Eingriff1) 20,00—200,00 13,35 l) Nachträgliches Eingreifen. Hat ein Arzt, der bei der eigentlichen Entbindung nicht zugegen mar, nachträglich die Reste einer Nachgeburt entfernt, so kann er nur nach Ziffer 70 b der Gebühren- ordnung liquidieren. Die Gebühren nach Ziffer 65 der Gebührenordnung kommen für diesen Arzt nicht in Frage, da der eigentliche Geburtsoorgang im Sinne dieser Ziffer uon einem anderen Arzt bis zur Aus- stoßung der Nachgeburt Übermacht morden isl und somit als bereits beendigt angesehen werden muß. (Preußischer Minister für Volkswohlfahrt — „Kranken- - Versicherung“ 1928/154.) 71. Behandlung einer Blutung nach der Geburt 10,00—100,00 6,70 72. a) Naht eines frischen Mutterhalsrisses 10,00—100,00 6,70 b) Naht eines frischen Dammrisses I. bis zum After 10,00—100,00 6.70 II. bis in den Schließmuskel des Mastdarmes .... 20,00—200,00 13,35 73. Ausspülung der Gebärmutter 3,00— 30,00 2,00 74. Operation der Extrauterinschwangerschaft (Schwan- gerschaft außerhalb der Gebärmutter) 50,00—500,00 33,35 Werden bei einer Entbindung mehrere der unter den Ziffern 66 bis 68 und 70 bis 74 aufgeführten Verrichtungen ausgeführt, so darf nur die höchst- bewertete in Rechnung gestellt werden. 75. Auf richten der eingeklemmten schwangeren Gebär- mutter 10,00—100,00 6,70 76. a) Beistand bei einem Abort ohne operative Hilfe ... 7,50— 75,00 b) Operative Beendigung eines 'Aborts einschließlich aller erforderlichen Eingriffe außer der Gebühr zu a 20,00—200,00 13,35 Anmerkung: Keine Drittelung nach §9 von Teil I. */i des Mindest- betrages RM RM 77. Einleitung der künstlichen Frühgeburt oder des Abortes 15,00—150,00 10,00 78. u) Einlegung arzneihaltiger Tampons in die Scheide, Ausspülung, Ätzung, Skarifikation oder Tamponade der Scheide 2,50— 25,00 1,70 b) Tamponade der Gebärmutter oder Ätzung der Gebärmutterhöhle 50,00 3,35 79. Massage der Gebärmutter und der Anhänge 3,00— 30,00 2,00 80. a) Einlegung eines Pessars 2,00— 20,00 1,35 b) Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegung eines Pessars 3,00— 30,00 2,00 c) Lageverbesserung der Gebärmutter durch blutige Operation ohne Eröffnung der Bauchhöhle 20,00—200,00 13,35 81. Rücklagerung der umgestülpten Gebärmutter 15,00—150,00 10,00 82. a) Unblutige Erweiterung des Mutterhalses 3,00— 30,00 2,00 b) Blutige Erweiterung des Mutterhalses oder Ent- fernung von Polypen des Mutterhalses 10,00—100,00 6,70 83. Abtragung des Jungfernhäutchens 4,00— 40,00 2,70 84. Ausschabung der Gebärmutter 10,00—100,00 6,70 85. a) Operation eines alten unvollkommenen Dammrisses 20,00—200,00 13,35 b) Operation eines alten vollkommenen Dammrisses 30,00—300,00 20,00 c) Naht alter Mutterhalsrisse 25,00—250,00 16,70 86. Plastische Operation an der Scheide und Gebärmutter 20,00—200,00 13,35 87. Einfache oder doppelte Unterbindung der Gebärmutter- schlagader von der Scheide aus als selbständiger Eingriff 10,00—100,00 6,70 88. Fisteloperation am Geschlechtsapparat (auch einschließ- lich der Blase) 30,00—300,00 20,00 */i des Mindest- betrages 89. a) Teilweise Entfernung der Gebärmutter ohne Eröff- UM UM nung der Bauchhöhle 25,00—250,00 16,70 b) Teilweise oder gänzliche Entfernung der Gebär- mutter mit Eröffnung der Bauchhöhle oder son- stige Operationen an den Geschlechtsorganen von der Bauchhöhle aus 50,00—500,00 33,35 90. Operation des Hämatokolpos oder der Hämatometra 15,00—150,00 10,00 Augenärztliche Verrichtungen 91. a) Eingehende Untersuchung der Sehkraft (einschließ- lich FarbenblindhciL Gesichtsfeldgrenzen usw.) .. . 3,00— 30,00 2,00 b) Bestimmung der Sehschärfe bei Astigmatismus oder Verordnung seltener optischer Hilfsmittel ein- schließlich der Untersuchung zu a 5,00— 50,00 3,35 c) Untersuchung mit dem Sideroskop • • 4,00— 40,00 2,70 d) Untersuchung mit dem Tonometer 3,00— 30,00 2,00 e) Eingehende Untersuchung des binokularen Sehaktes 3,00— 30,00 2,00 Anmerkung zu Position 91 a. Siehe Teil I §7 Absatz 2. 92. a) Operation der verengten Lidspalte 5,00— 50,00 3,35 b) Operation der erweiterten Lidspalte oder des Epi- kanthus 10,00—100,00 6,70 93. Operation der Verwachsung der Augenlider mit dem Augapfel ohne Plastik 20,00—200,00 13,35 94. Operation des auswärts gewendeten oberen oder unteren Lidrandes 10,00—100,00 6,70 95. a) Operation des einwärts gewendeten Augenlides ... 10,00—100,00 6,70 b) Operation der Trichiasis 10,00—100,00 6,70 c) Operation der Lidsenkung 15,00—150,00 10,00 dl) Elektrolytische Entfernung falsch wachsender Wimpern 3,00— 30,00 2,00 */» des Mindcst- 96. a) Aufschneiden der Übergangsfalte eines Augenlides rm rm bei Bindehautentzündung sowie Ausquetschen und Ausrollen der Trachomkörner 3,00— 30,00 2,00 b) Ausschneiden des Lidknorpels und der Übergangs- falte 4,00— 40,00 2,70 c) Kombiniertes Ausschneiden mit Lidknorpelausschä- lung bei Trachom 10,00—100,00 6,70 97. a) Katheterismus der Tränenkanäle 2,00— 20,00 1,35 b) Isolierte Schlitzung eines Tränenröhrchens >. 3,00— 30,00 2,00 c) Spaltung von Strikteren im Tränennasenkanal . . 4,00— 40,00 2,70 d) Operation der Tränensackfistel, Verödung des Trä- nensackes oder Operation der Tränendrüsenfistel 20,00—200,00 13,35 e) Exstirpation des Tränensackes 10,00—100,00 6,70 f) TLränensackoperation nach Toti 15,00—150,00 10,00 g) Ausrottung der Tränendrüse 20,00—200,00 13,35 98. Operation von Geschwülsten: a) der Lider (Chalazion usw.) 3,00— 30,00 2,00 b) der Augapfelbindehaut 3,00— 30,00 2,00 c) der Hornhaut (einschließlich Hornhautstaphylom) 10,00—100,00 6,70 d) des Flügelfelles 15,00—150,00 10,00 99. Entfernung von Fremdkörpern: a) von der Bindehaut und Hornhautoberfläche .... 2,00— 20,00 1.35 b) eingebrannter Fremdkörper aus der Hornhaut .. 3,00— 30,00 2,00 c) aus der Augenhöhle, ausgenommen die Verrichtung zu Nr. 108 d 10,00—100,00 6.70 d) aus dem Innern des Augapfels 20,00—200,00 13,35 e) Entfernung von Zystizerken aus dem Innern des Auges 30,00—300,00 20,00 100. Schieioperationen: a) Vorlagerung eines Muskels 15,00—150,00 10.00 b) Rüddagerung eines Musikefs 12,00—120,00 8,00 Vs des Mindest- betrages RM RM 101. Gal vanokanstische Ätzung der Hornhaut 6,00— 60,00 4,00 102. Tätowierung der Hornhaut1 10,00—100,00 6,70 103. Hornhaut- und Lederhautnaht 10,00—100,00 6,70 104. a) Hornhautdeckung mit Hornhajut (Plastik) 15,00—150,00 10,00 b) Hornhautdeckung mit Bindehaut 10,00—100,00 6.70 103. Eröffnung der vorderen Augenkammer durch Schnitt 10,00—100,00 6,70 106. a) Optische Iridektomie oder Pupillenbildung oder Sklerotomie 20,00—200,00 13,35 b) Operation des Irisvorfalles 10,00—100,00 6,70 107. a) Operation des grauen Stars, einschließlich der Yor- operatiön, oder des Glaukons 50,00—500,00 33,35 b) Durchschneidung der Linse oder Operation des Nachstars 30,00—300,00 20,00 108. Ausräumung, Ausschälung des Augapfels 30,00—300,00 20,00 b) Resektion des Sehnerven 20,00—200,00 13.35 c) Ausräumung der Augenhöhle 30,00—300,00 20,00 d) Operation nach Körnlein oder Entfernung einer Ge- schwulst aus der Augenhöhle 30,00—300,00 20,00 109. Auswahl und Einsetzen eines künstlichen Auges .... 2,00— 20,00 1.35 HO. Ansetzen künstlicher Blutegel 2,00— 20,00 1,35 111. a) Einspritzung unter die Augapfelbindehaut 2,00— 20,00 1.35 b) Jontophorese 3,00— 30,00 ■ 2,00 112. a) Netzha.utpunktion 5,00— 50,00 3,35 b) Operation der Netzhautablösung 20,00—200,00 13,35 Ohren-, Nasen- und halsärztliche Verrichtungen 113. a) Eingehende \lntersudiung der Ohren, der Nase oder des Kehlkopfes .’ 3,00— 30,00 2,00 b) Genaue Gehörprüfung einschließlich des Tongehörs 3,00— 30,00 2,00 c) Prüfung des Gleichgewichtsapparates auf Tempe- ratur-, Dreh’empfindlichkeit usw 3,00— 30,00 2,00 d) Durchleuchtung der Nasennebenhöhlen 3,00— 30,00 2,00 */s des Mindest- betrages RM RM e) Phonetische Untersuchung . . 5,00— 50,00 3,35 Anmerkung zu Position 113a Siehe Teil I § 7 Abs. 2. 114. a) Einfache Luftdusche : 1,50— 15,00 1,00 b) Katheterismus der Eustachischen Röhre 3,00— 30,00 2,00 c) Sondierung, Bougierung,' Einbringung von Medi- kamenten durch den Katheter 3,00— 30,00 2,00 d) Yibrationsmassage, auch mit Drucksonde 3,00— 30,00 2,00 115. a) Kleinere Operationen im äußeren Gehörgang .... 3,00— 30,00 2,00 b) Kleinere Operationen am Trommelfell oder in der Paukenhöhle 4,00— 40,00 2,70 c) Größere oder schwierigere Operationen im Gehör- gange oder im Mittelohre vpm Gehörgango aus, ausgenommen die Verrichtung zu Nr. 117 d 10,00—100,00 - 6,70 116. a) Entfernung von Fremdkörpern aus dem Ohre durch den Gehör gang 2,00— 20,00 1,35 b) Desgleichen nach Ablösung der Ohrmuschel 10,00—100,00 6,70 117. a) Eröffnung des Warzenfortsatzes 30,00—300,00 20,00 b) Radikaloperation 40,00—400,00 26.70 c) Eröffnung des Labyrinths 50,00—500,00 33,35 d) Operation der Sinus-Thrombose 40,00—400,00 26,70 118. a) Ausstopfen der Nase von der äußeren Nasenöffnung aus als selbständiger Eingriff 2,00— 20,00 1,35 b) Dasselbe mit gleichzeitiger Ausstopfung des Nasen- rachenraums , 3,00— 30,00 2,00 119. a) Entfernung von Fremdkörpern aus der Nase .... 3,00— 30,00 2,00 b) Desgleichen mit Aufklappung der Nase 10,00—100,00 6,70 120. a) Kleinere Operationen in der Nase oder Anbringung von Ätzmitteln 2,00— 20,00 1,35 b) Anwendung der Galvanokaustik oder Elektrolyse 3,00— 30,00 2,00 121. a) Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand oder teilweise oder vollständige Abtragung von Nasenmuscheln oder Entfernung von Nasep- oder Rachenpolypen in einer oder mehreren Sitzungen, auf jeder Seite 7,50— 75,00 5,00 Vj des Mindest- betrages b) Entfernung breitbasig aufsitzender fibröser Nasei RM RM radiengeschwülste: durch die natürlichen Wege 10,00—100,00 6,70 mit Voroperation 20,00—200,00 13,35 122. Submuköse Resektion der Nasenscheidewand 10,00—100,00 6,70 123. a) Eröffnung von Nebenhöhlen vom Innern der Nase aus 10,00—100,00 6,70 b) Einfache Eröffnung der Oberkieferhöhle von der Alveole oder Fossa canina aus oder der Stirnhöhle 10,00—100,00 6,70 c) Radikaloperation der Oberkieferhöhle oder des Siebbeins vom Naseninnern und von außen 12,00—120,00 8,00 d) Radikaloperation der Stirnhöhle 15,00—150,00 10,00 e) Radikaloperation mehrerer Nebenhöhlen derselben Seite in der gleichen Sitzung 20,00—200,00 13,35 f) Punktion einer Kieferhöhle mit oder ohne Aus- spülung 5,00— 50,00 3,35 124. Entfernung von Drüsenwucherungen aus dem Nasen- raum 10,00—100,00 6.70 125. a) Kleine Operationen im Rachen oder an den Gau- menmandeln einschließlich Ätzung und Galvano- kaustik 3,00— 30,00 2,00 b) Eröffnung von Eiteransammlungen in der Gaumen- mandel oder deren Umgebung 5,00— 50,00 3,35 c) Tonsillotomie (Abtragung jeiner oder beider Gau- menmandeln) 6,00— 60,00 4,00 d) Tonsillektomie (Ausschälung einer oder beider Gaumenmandeln mit der Kapsel) 10,00—100,00 6,70 f26. a) Einbringung von Medikamenten in den Kehlkopf 2,00— 20,00 1.35 b) Anwendung des elektrischen Stromes innerhalb des Kehlkopfes 3,00— 30,00 2,00 c) Intubation öder Einführung von Dehnungsinstru- menten in den Kehlkopf 5,00— 50,00 3,35 127. a) Entfernung von Fremdkörpern aus dem Kehlkopf durch die natürlichen Wege 5,00— 50,00 3.35 b) Desgleichen durch Eröffnen des Kehlkopfes 20,00—200,00 13,35 128. a) Endoskopische Untersuchung der Luftröhre und ihrer Verzweigungen oder der Speiseröhre 10,00—100,00 6,70 */j des Mindest- betrages RM RM b) Endobronchiale Behandlung mit starrem Rohr .... 5,00— 50,00 3,35 Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr .... 4,00— 40,00 2,70 129. Endoskopische Entfernung von Fremdkörpern aus der Luftröhre und ihren Verzweigungen oder aus der Speiseröhre), desgleichen endoskopische Operationen ii der Luftröhre oder der Speiseröhre 25,00—250,00 16.70 130. a) Operative Eingriffe oder Anwendung der Galvano- kaustik innerhalb des Kehlkopfes 10,00—100,00 6,70 b) Desgleichen mit Spaltung des Kehlkopfes oder mit Anwendung der Schwebe-Laryngoskopie: 20,00—200,00 13,35 v * * 131. Operationen am Tränensäcke vom Naseninnern aus 10,00—100,00 6,70 132. Eröffnung des Türkensattels einschließlich Voroperation 40,00—400,00 26.70 133. Inhalationen 2,00— 20,00 1.35 134. Sprachübungen 3,00— 30,00 2,00 III. GEBÜHREN FÜR ZAHNÄRZTE A) Allgemeine Dienstleistungen 1. P’ür die Beratung des Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des Mundes und etwaiger schriftlicher Verordnungen a) in der AVohnung des Zahnarztes bei Tage 1,00— 20,00 bei Nacht (abends 8 Uhr bis morgens 8 Uhr) 2,00— 40,00 b) in der Wohnung des Zahnkranken (Besuch) bei Tage 2,00— 40,00 bei Nacht 4,00— 50,00 c) durch Fernsprecher 1,00— 10,00 bei Nacht 2,00— 15,00 d) Für Besuche, die am Tage auf Verlangen des Kran- ken oder dessen Angehörigen sofort oder zu einer gewünschten Stunde gemacht werden, das Doppelte der Sätze von 1 b, jedoch nicht über 40 Goldmark. */3 des Mindest- 2. Bei Behandlungen im Hause des Kranken kommen die RM RM Bestimmungen zu II a 4 und 5, 8 bis 14 zur An- wendung. 3. Erscheint der Kranke nicht zur vereinbarten Sitzung, so ist der Zeitverlust zu berechnen: für jede angefangene halbe Stunde bei Tage .... 1,50— 3,00 bei Nacht .... 3,00— 6,00 4. Zuziehung eines Arztes oder eines anderen Zahnarztes bei Tage 5,00— 40,00 bei Nacht 10,00— 60,00 Im übrigen gelten die Bestimmungen zu HA. B) Besondere zahnärztliche Dienstleistungen Allgemeines 5. Untersuchung des Zahnes vermittels des Induktions- stromes '... 2,00— 15,00 6. Röntgenaufnahmen: a) Film 4,00— 30,00 b) Platte : ‘ 5,00— 35,00 c) Durchleuchtung der Kiefer 4,00—' 30,00 7. a) Allgemeine Betäubung bei einer Behandlung aus- schließlich ärztlicher oder zweiter zahnärztlicher Hilfe 5,00— 50,00 b) Örtliche Betäubung durch Injektion 2,00— 20,00 c) durch Vereisung 1,00— 10,00 cl) Leitungsanästhesie 3,00— 30,00 8. Massage der Schleimhäute, Pinselung, Ätzung, für jede Sitzung : 1,50— 15,00 9. Reinigung der Zähne, Entfernung von Zahnstein, für jede Sitzung 2,00— 20,00 Zahnärztlich - operative Dienstleistungen 10. a) Entfernung eines einwurzligen Zahnes oder seiner Wurzel A. 1,50— 15,00 b) Entfernung eines mehrwurzligen Zahnes oder seiner Wurzeln 2,00— 20,00 */s des Mindcst- betras»* 11. Ausmeifielung eines abgebrochenen oder verlagerten RM RM Zahnes 6,00— 60,00 12. Abtragen des Alveolarrandes nach dem Entfernen von Zähnen 2,00— 20,00 13. Eröffnung eines Abszesses oder sonstige einfache blu- tige Operationen in der Mundhöhle 1,50— 15,00 14. Größere blutige Operationen in der Mundhöhle (Zystenoperation, Wurzelspitzenresektion, Epuliden- exstirpation, Re- und Implantation) 10,00—100,00 15. Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponade, Ausspülung usw.), für jede der Operation folgende Sitzung 1,50— 15,00 16. Stillung der übermäßigen Blutung, für jede Sitzung .3,00— 30,00 17. Behandlung von Mundkrankheiten, jede Sitzung 1,50— 15,00 18. Behandlung der Alveolarpyorrhöe, für jede Sitzung 1,50— 15,00 19. Befestigung loser Zähne durch Seiden- oder Draht- ligatur, für jeden Zahn 1,50— 15,00 20. Abfeilen störender Ränder, für jede Sitzung ; 1,50— 15,00 Zahnärztlich-konservierende Dienstleistungen 21. Überkappung oder Betäubung (Druckanästhesie), Ab- ätzung, Amputation oder Extraktion einer Zahnpulpa einschließlich des provisorischen Verschlusses ........ 1,50— 15,00 22. a) Reinigung und antiseptische Behandlung des Wur- zelkanals eines Zahnes mit einer Wurzel einschließ- lich provisorischen Verschlusses, für jede Sitzung 1,50— 15,00 b) der Wurzelkanäle eines Zahnes mit mehreren Wurzeln ..... 2,00— 20,00 23. a) Wurzelfüllung eines Zahnes mit einem Wurzel- kanal oder der Füllung der Pulpakammer nach Amputation 1,50—15,00 % b) eines Zahnes mit mehreren Wurzelkanälen 2,00— 20,00 24. Füllung einer Zahnhöhle a) mit provisorischem Material 1,50— 15,00 !/j des Mindest- • betrages RM RM b) mit Zinkphosphat oder Guttapercha 3,00— 20 00 c) mit Amalgam 3,00— 20,00 d) Silikatzement 4,00— 30,00 e) Porzellanfüllung (gebrannt) 13,00—150,00 f) Porzellanschliff 10,00—100,00 g) Zinngold 6,00— 60,00 h) Gold, gehämmert 13,00—150,00 i) Metallfüllung, gegossen 15,00—150,00 25. Separiiereinlagen 1,50— 15,00 26. Aufbohren (Trepanation) eines Zahnes - 1,50— 15,00 27. Behandlung empfindlichen Zahnbeines, für jede Sitzung 1,50— 15,00 28. Anlegung von Spanngummi 1,00— 10,00 29. Wiedereinsetzen einer Einlagefüllung 2,50— 20,00 Zahnärztlich-technische Dienstleistungen 30. Abtragen einer Zahnkrone für nachfolgenden Ersatz, für jede Sitzung 1,50— 15,00 31. Anfertigung einer Platte aus Kautschuk 3,00— 50,00 32. Für jeden an der Kautschukplatte befestigten Zahn 3,00— 30,00 33. Reparatur einer Kautschukplatte 3,00— 30,00 34. Anfügen eines neuen Zahnes 3,00— 30,00 35. Für jeden Blockzahn mehr 1 3,00— 30,00 36. Für Zähne mit Schutzplatten mehr je 2,50— 25,00 37. Anbringen einer Gummisaugvorrichtung 3,00— 20,00 38. Erneuerung und Anbringung jedes Gummiplättchens 1,00— 10,00 39. Jede Klammer oder Einlage 3.00— 25,00 40. Anbringung von Federn und Federträgern 10,00—100,00 41. Anfertigung einer Platte aus Metall 15,00—150,00 */» des Middesl- betraees 42. Für jeden an dieser Platte befestigten Zahn RM RM a) gelötet oder gegossen 7,50— 75,00 b) in Kautschuk 4,00— 40,00 43. Reparatur einer Metallplatte 12,50—125,00 44. Für jede gelötete Klammer .' 6,00— 40,00 45. Beschleifen eines Zahnes oder einer Wurzel zur Auf- nahme einer Krone oder eines Stiftzahnes 1,50— 15,00 46. Wurzelaufbau zur Aufnahme einer Krone oder eines Stiftzahnes 2,00— 20,00 47. Für Anfertigung eines Stiftzahnes a) ohne Wurzelring 12,50—125,00 b) mit Wurzelring 25,00—200,00 c) in Porzellan (Logan und Davis) 12,00—120,00 48. Reparatur eines Stiftzahnes (Erneuerung einer Facette) 5,00— 45,00 49. Entfernung eines Stiftzahnes oder abgebrochenen Stiftes aus einer Wurzel 2,50— 25.00 50. Herstellung und Einsetzen einer Metallvollkrone, ge- stanzt oder gegossen 25,00—200.00 51. Entfernung einer Krone 2,50— 20,00 52. Wiederbefestigung eines Stiftzahnes oder einer Krone 2,50— 20,00 53. Brücken aus Metall, für jedes Glied 25,00—200,00 54. Befestigung lockerer Zähne mittels Schiene oder der- gleichen unter Anwendung von Edelmetall 60,00—600 00 Orthodontische und gesichtsorthopädische Dienstleistungen 55. Für die Regulierung unregelmäßiger Zahn-oder Kiefer- stellung: a) Vorbereitende Maßnahmen, wie Herstellung von Modellen oder Photographien, Vornahme von Mes- sungen und Berechnungen, Aufstellung des Be- handlungsplanes 12,50—125,00 */» des Mindest- betrages b) Zurichtung und Anlegung der Reguliervorrichtung, FM für jeden Kiefer 12,50—123,00 c) Für Änderung und Neubefestigung der Vorrichtung sowie Reparatur und Ersatz verlorener Teile 12,50—125,00 d) Herstellen und Anlegen der Retentionsvorrichtungen, für jeden Kiefer 12,30—125,00 5ö. Gewaltsame Stellungsveränderung eines Zahnes (Re- dressement force) 12,50—125,00 57. Für Obturatoren in Kautschuk oder Metall, für Ge- sichtsprothesen (künstliche Nasen und Ohren und sonstige kleinere Prothesen zur Deckung), für Kiefer- bruchschienungen ist die Festsetzung des zu berech- nenden Betrages der freien Vereinbarung überlassen. Besondere Bestimmungen 58. Bei allen Dienstleistungen ist der Wert der verwen- deten Materialien und Medikamente nicht einbegriffen. 59. Soweit vorstehend keine Einzelsätze für Zahnärzte angegeben sind und für die gleichen Leistungen in dem Abschnitt für Ärzte (II) Gebührensätze festgesetzt sind, gilt Teil 11 dieser Gebührenordnung. IV. Gebühren für Zahnärzte bei Krankenkassen und Fürsorgeverbänden Dieser Tarif ist für die Behandlung der nach der RYO. und dem Reichsknapp- schaftsgesetz gegen Krankheit Versicherten und der Hilfsbedürftigen, wenn die Leistungen auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung erfolgen, durch Zahnärzte maßgebend. 1. Beratung eines Kranken einschließlich Untersuchung und etwaiger schriftlicher Verordnung a) in der Wohnung des Zahnarztes (Beratungsgebühr) 1,— RM Di© Berechnung für eine Beratung ist jedoch unzulässig, wenn eine Verrichtung berechnet wird. b) in der Wohnung des Kranken (Besuchsgebühr) 2,— RM' 2. Entfernen eines Zahnes oder dessen Wurzeln 1,— RM 3. örtliche Betäubung durch Injektion bei chirurgischen Ein- griffen einschließlich Injektionsmittel: a) für jeden Zahn 1,20 RM b) jedoch für jede Kieferhälfte nicht mehr als 1,70 RM 4. Abtötung einer Zahnpulpa (als alleinige Leistung) 1,30 RM 5. a) Füllung eines pulpakranken oder toten Zahnes einschließ- lich vorausgegangener Wurzelbehandlung 5,— RM b) Füllung aus plastischem Material (Kupferamalgam, Zement oder Guttapercha) ohne Vorbehandlung 2,50 RM c) Für Silikatfüllung oder Silberamalgamfüllung ein Zu- schlag von : 1,— RM (Die Berechnung von Silikatfüllungen ist nur für die sechs oberen und sechs unteren Frontzähne, die von Silber- amalgara nur für die zehn oberen und zehn unteren Yorderzähne zulässig.) 6. Behandlung von Mundkrankheiten einschließlich Zahnstein- entfernung für jede Sitzung 1,— RM 7. a) Große operative Eingriffe (Wurzelspitzenresektion, Zysten- exstirpationen, Entfernung von Tumoren, größere Resek- tionen, plastische Mundoperationen, größere Ausmeiße- lungen verlagerter, ticffrakturierter Zähne, Unterbindun- gen und ähnliches) ■ 7,— RM b) Mittlere operative Eingriffe (partielle Resektion der Zahn- fortsätze, Exstirpation kleinerer Epuliden, kleinere Aus- meißelungen, plastische Mundoperatiönen kleineren Um- fanges, Aufklappungen, Auskratzungen und ähnliches) . . 4,— RM c) Kleinere operative Eingriffe (Spaltung und Auskratzung von Fisteln, Eröffnung von Abszeßhöhlen, Operations- wunden, Entfernung kleiner Sequester und Fremdkörper und ähnliches) 1,— RM d) Nachbehandlung bei größeren und mittleren operativen Eingriffen, für jede Sitzung 1,— RM 8. Stillung einer bedrohlichen Nachblutung (bei schwierigen Fällen und größerem Zeitaufwand nach Begründung ent- sprechend mehr) 1,60 RM 9. Für die Behandlung in der Nachtzeit (von abends 8 Uhr bis morgens 8 Uhr) tritt zu den vorgenannten Sätzen ein ein- maliger Zuschlag von , 3,— RM Deutsche Zentraldruckerei, Berlin SW 14. 6.46. 1000. Reg.-Nf. 115. Genehm.-Nr. 2829 Amerik. Nachrichtendienst-Kontrollamt